Satzung

 

Stand: 07.03.2020

§1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Haldern Strings“. Er hat seinen Sitz in Rees und soll beim
zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.Dezember
des Gründungsjahres.

§2 Zweck – Gemeinnützigkeit

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung musisch-kreativer Fähigkeiten insbesondere
von Kindern und Jugendlichen, aber auch junger Erwachsener, sowie die Bereich-
erung des sozio-kulturellen Lebens in seinem Wirkungsgebiet. Dies wird verwirklicht
insbesondere durch musikalischen Unterricht für den genannten Personenkreis und
durch Konzerttätigkeit, auch für soziale oder repräsentative Zwecke der Stadt Rees.

2.2 Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen,
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Gemeinnützig-
keitsverordnung (BGBI.I.S.1592) bzw. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Aufgaben.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.
Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln zugedacht werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personen-
vereinigung werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

3.2 Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die
Aufnahme entscheidet. Im Fall der Ablehnung entscheidet auf entsprechenden Antrag
die Mitgliederversammlung.

3.3 Die aktive oder passive Mitgliedschaft sowie die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in
der Geschäftsordnung geregelt.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt
4.1.1 im Fall des Todes bzw. Erlöschens der als Mitglied aufgenommenen Person
oder Personenvereinigung sofort.
4.1.2 durch Austritt nach schriftlicher Erklärung zum Quartalsende des Eingangs-
datums.
4.1.3 durch Ausschluss.

4.2 Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den
Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder zuwidergehandelt hat. der Ausschlussbescheid
bedarf der Schriftform. Gegen ihn ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen
eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
In diesem Fall entscheidet die Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das
Lehrerkollegium des Vereins Haldern Strings e.V..

§6 Die Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
dies geschieht unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Bekannt-
gabe der Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung
bei Beginn selber fest.

6.2 Eine Mitgliederversammlung muss außerdem dann vom Vorstand einberufen werden,
wenn ein Fünftel der Mitglieder dies wünscht und schriftlich zum Ausdruck bringt.

6.3 Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
die Entgegennahme des Jahreskassenberichtes, die Genehmigung der Geschäftsordnung,
die Bestellung von zwei Kassenprüfern und die Abstimmung über Anträge von Mit-
gliedern.

§7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
dürfen die übrigen Mitglieder eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung, in der ein Nachfolger bestimmt wird.

7.2 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Geschäftsführer als stellver-
tretendem Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Vertreter des Lehrerkollegiums des
Vereins Haldern Strings e.V. und drei Beisitzern. Der Vertreter des Lehrerkollegiums
des Vereins Haldern Strings e.V. darf bei entsprechender Wahl auch eine der anderen
Positionen bekleiden. Ein Beisitzer fungiert als stellvertretender Kassenwart, der andere
als Protokollführer.
Die Vorstandsmitglieder müssen Einzelmitglieder des Vereins sein. Sie führen ihre Ämter
ehrenamtlich aus.

7.3 Vorstand im Sinn §26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassen-
wart. Jeder Einzelne ist vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

7.4 Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung unter sich. Die alleinige Zuständigkeit in
Fragen der Unterrichts-, Proben- und Konzerttätigkeit hat das Lehrerkollegium des
Vereins Haldern Strings e.V.

7.5 Die Aufgaben des Vorstands sind die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederver-
sammlung, die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Vereins-
vermögens. Er verfasst die Geschäftsordnung, beruft die Mitgliederversammlung ein
und legt einen Jahres- sowie Kassenbericht vor. Er vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ein. Dies geschieht
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen mit der Bekannt-
gabe der Tagesordnung.

 

§7.E Lehrerkollegium des Vereins Haldern Strings e.V.

7E.1 Sollte das Lehrerkollegium des Vereins Haldern Strings e.V. keine Mitglieder
besitzen, beauftragt der Vorstand Mitglieder des Vereins Haldern Strings e.V. mit
musikpädagogischer Qualifikation zur Bildung eines dementsprechenden Organs.
Die betreffenden Pädagogen treffen sich nach Beauftragung innerhalb von vier
Wochen zu einer konstituierenden Sitzung. Nach dieser Konstituierung kann das
Lehrerkollegium im Rahmen von §7E.3 neue Mitglieder hinzuwählen. Eine Abwahl
kann nur durch den Vorstand erfolgen.

7E.2 Das Lehrerkollegium des Vereins Haldern Strings e.V. bestimmt in der ersten
Konferenz eines Kalenderjahres ein Mitglied, das ein Jahr lang das Lehrerkollegium
im Vorstand stimmberechtigt vertritt.

7E.3 Das Lehrerkollegium des Vereins Haldern Strings e.V. ist beschlussfähig, wenn
75% der Mitglieder des Lehrerkollegiums anwesend sind.

7E.4 Vorlagen, die im Lehrerkollegium des Vereins Haldern Strings e.V. keine Mehrheit
finden, werden der nächsten Lehrerkonferenz vorgelegt. An dieser Konferenz nimmt
der Vorsitzende oder der Geschäftsführer des Vereins Haldern Strings e.V. mit
Stimmrecht teil.

§8 Geschäftsordnung – Vereinsordnung

In der Geschäftsordnung sind alle die Satzung ergänzenden Richtlinien des Vereinslebens fest-
gelegt. Sie wird vom Vorstand verfasst und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversamm-
lung.

§9 Beschlussfassung – Protokolle

9.1 Die Vereinsorgane sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

9.2 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der er-
schienenen Mitglieder. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden oder einem anderen gewählten
Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; jedes anwesen-
de aktive Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt,
bei Wahlen erfolgt eine Stichwahl.. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt
werden.

9.3 Der Vorstand ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig. Die Sitzungen werden vom Vorsitz-
enden oder seinem Stellvertreter geleitet.

9.4 Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es
ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungs-
leiter ist in der Regel der Vorsitzende, Protokollführer der hierfür bestimmte Beisitzer.
Die Versammlung kann hierfür auch andere Personen bestimmen, was im Protokoll fest-
zuhalten ist.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die
die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein
und fertigen einmal zum Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht. Diesen tragen
sie in einer Mitgliederversammlung mündlich vor und liefern ihn als Anlage zum Protokoll ab.

§11 Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der diesbezügliche
Antrag muss in der Tagesordnung der fristgerechten schriftlichen Einladung genannt sein.
Zur Genehmigung ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§12 Auflösung

12.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der diesbezüg-
liche Antrag muss in der fristgerechten schriftlichen Einladung genannt sein. Zur Ge-
nehmigung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

12.2 Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen zu je 50% den Fördervereinen der
Lindenschule Haldern und des Sonnenschein-Kindergartens in Rees oder deren
Rechtsnachfolgern zu. Dieser darf es unmittelbar und ausschließlich nur für
gemeinnützige Zwecke im Sinn §2 dieser Satzung verwenden.

12.3 Die Liquidation findet gemäß §48 BGB durch den zuletzt eingetragenen Vorstand statt.
Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.